Ausschuss für Planung, Bauen, Immobilien und Schulbau

Ausschuss für Planung, Bauen, Immobilien und SBau (APBI)

Vorsitzender: 
1. Stellvertretender Vorsitzender: 
2. Stellvertretende Vorsitzende: 

16 stimmberechtigte Mitglieder: 
6 beratende Mitglieder: 

Matthias Trepper (SPD)
Andreas Müller (BfGT)
Dr. Thomas Krümpelmann (SPD)

5 CDU/4 Grüne/3 SPD/2 BfGT/1 AfD/1 FDP
je 1 BfGT, CDU, Grüne, FDP, SPD, Integrationsrat

Unser BfGT-Team im APBI Ausschuss

Sprecher:
Mitglied im Ausschuss:

Stellvertretende Mitglieder:

Andreas Müller
Thomas Kessenjohann

Birgit Compin
Thomas Kessenjohann
Andrea Kees
Nicole Mandalka
Sylvia Mörs
Klaus Sperling
Jürgen Behnke

SBau:                                                                                     Christiane Godt
SBAu:                                                                                     Andrea Kees

 

Aufgabenbereiche

§ 16 Besondere Zuständigkeiten des Ausschusses für Planung, Bauen, Immobilien und SBau

Der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien übernimmt die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz. Bei Bedarf tagt er auch als Unterausschuss Schulbau. (SBau) In diesem Fall ist er zusätzlich mit je einem beratenden Mitglied pro Fraktion besetzt. Er hat folgende besondere Entscheidungs-befugnisse:

(1) Entscheidungsbefugnisse in Planungsangelegenheiten

1. Entscheidung über alle verfahrensleitenden Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses und des Beschlusses über den Flächennutzungsplan

2.Entscheidung über die Herstellung oder Versagung des Einvernehmens der Gemeinde zu Anträgen im Rahmen von §§ 14 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (Ausnahme von Veränderungssperren), 31 BauGB (Ausnahmen und Befreiung bei Bauvorhaben) und 36 BauGB (Einvernehmen der Gemeinde zu Vorhaben nach §§ 33, 34, 35 BauGB) in Fällen besonderer Bedeutung,
3.Stellungnahme zu Bauleitplänen benachbarter Gemeinden im Abstimmungsverfahren gem. § 2 Abs. 2 BauGB und Stellungnahme zu Fachplanungen anderer Behörden im planungsrechtlichen Zusammenhang jeweils in Fällen von besonderer Bedeutung

4.Entscheidung über wichtige Angelegenheiten der Stadtentwicklung und alle außerhalb der formellen Planungen aufzustellenden städtebaulichen Pläne wie Rahmenpläne, Masterpläne oder vorbereitende Pläne-sowie die Durchführung von städtebaulichen Wettbewerben, sofern nicht der Rat wegen der besonderen Bedeutung oder gesetzlich zuständig ist.

(2) Entscheidungsbefugnisse in Erschließungs- und Straßenbaubeitrags-angelegenheiten

1. Zustimmung zur Herstellung von Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB

2. Abschnittsbildung gemäß §130 Abs. 2 S. 1 BauGB

3. Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB

4.Kommunale Straßen- und Wegekonzepte gem. § 8a Abs. 1 KAG NRW

5. Absehung verbindlichen Anliegerversammlung gem. § 8a Abs. 4 KAG NRW
6.Kostenspaltung gem. § 8 Abs. 3 KAG

7.Abschnittsbildung gem. § 8 Abs. 5 KAG

(3) Entscheidungsbefugnisse in Denkmalangelegenheiten:

Eintragung weiterer Baudenkmäler und Bodendenkmäler in die Denkmalliste oder deren Löschung

(4) Entscheidungsbefugnisse in Immobilienangelegenheiten

1.Grundsatzentscheidung über neue Maßnahmen des „Kommunalen Baulandmanagements“ nach dem Ratsbeschluss vom 22.03.1996 (einschließlich Entscheidung über die Art der Rechte bei der Bauplatzvergabe, Festlegung des Kaufpreises für den Zwischenerwerb sowie des Verkaufspreises/Erbbauzinses)

2.Entscheidung über Geltendmachung und Höhe der Vertragsstrafe nach Ziff. 5 der Grundsätze des „Kommunalen Baulandmanagements“ sowie sonstiger Vertragsstrafen ab 10.000 € im Rahmen des KBM

3.Festlegung der Vergabe-Grundsätze (Richtlinien/Auswahlkriterien) für die Vergabe städtischer Bauplätze (Wohnbaugrundstücke) für den Eigenheimbau

4.Entscheidung über den Verkauf oder die Erbbaurechtsbestellung von städtischen unbebauten Grundstücken (Wohnbauland, Gewerbe-bzw. Industriebauflächen) sowie von bebauten Grundstücken ab einem Betrag von 10.000 € bis zu einer Wertgrenze von 300.000 € im Einzelfall

5.Entscheidung über den Verkauf städtischer Erbbaurechtsgrundstücke an den jeweiligen Erbbauberechtigten ab einem Betrag von 10.000 € bis zu einer Wertgrenze von 300.000 € im Einzelfall

6.Erwerb von Grundstücksflächen innerhalb beplanter Bereiche zur Verwendung als Wohn- und Gewerbebauland sowie für Zwecke öffentlichen Gemeinbedarfs, insbesondere Verkehrs-, Grün-, Ausgleichs-, Versorgungs-, Spiel-, Sport- und andere Gemeinbedarfsflächen ab einer Wertgrenze von 10.000 € bis 300.000 € im Einzelfall

7.Veräußerung von sonstigen städtischen Grundstücken ab einer Wertgrenze von 10.000 € bis 150.000 € im Einzelfall

8.Begründung, Aufhebung und Änderung von grundstücksbezogenen Rechten (schuldrechtlich und dinglich), soweit es sich nicht um Eigentumswechsel oder Erbbaurechtsbestellung handelt, in Fällen besonderer Bedeutung

9.Entscheidung über eine allgemeine Erhöhung von Mieten, Pachten und Erbbauzinsen für städtische Grundstücke

10.Entscheidung über hochbauliche Neu-, Um- und Erweiterungs-baumaßnahmen der Stadt in Fällen besonderer Bedeutung, soweit nicht der Rat zuständig ist

11.Entscheidung über die Begründung von neuen Mietverhältnissen mit einer erheblichen Bedeutung für die Stadt (sowohl Anmietung als auch Vermietung) ab einem jährlichen Roh-Mietzins von 15.000 €

(5) Bei Schulbaumaßnahmen übt der Ausschuss für Planung, Bauen und Immobilien als Unterausschuss Schulbau die Entscheidungsbefugnisse nach (4) aus.