Warum enthält sich die BfGT bei der Abstimmung zu dem o.a. Punkt?
Wir hatten uns ja im April sehr kritisch gegenüber dem Vorschlag der beteiligten Fraktionen geäußert und damals auch gegen den Antrag gestimmt. Unsere Argumente sind bekannt: Wir meinen, dass 3.000 Euro nicht wirklich helfen, um eine Insolvenz zu verhindern. Außerdem hatten die befragten Verbände potenzieller Empfänger selbst geäußert, dass sie diese Förderung für nicht zielführend hielten. Zwischenzeitlich ist der Restart angelaufen und die ersten Einnahmen fließen wieder bei den Betroffenen, so dass man sich nun auch fragen muss, ob das Geld jetzt vielleicht zu spät kommt.
Diese Argumente fanden keine Mehrheit, insofern haben wir uns nun die Frage gestellt, ob die geplante Umsetzung praktikabel ist. Wir haben dazu einen Steuerberater konsultiert, mit folgendem Ergebnis:
- Das vorliegende juristische Regelwerk, das allein aus beihilferechtlichen Gründen sicher notwendig ist, wird den durchschnittlichen Antragsteller überfordern. Dieser wird also professionelle Beratung aus dem Personenkreis von §4 Absatz 3 benötigen. Genau hier liegt allerdings das Problem. Diese Berufsgruppe ist mit der Bearbeitung von inzwischen fünf verschiedenen pandemiebedingten Unterstützungsprogrammen von Bund und Ländern neben dem normalen Arbeitspensum stark belastet. Aktuell erfolgen bereits die arbeitsintensiven Überprüfungen der in 2020/2021 gestellten Anträge und geleisteten Zahlungen.
- Angesichts der durchaus vorhandenen Komplexität der Antragstellung auf Basis der oben genannten Richtlinie, erscheint die in §4 Abs. 2 genannte Pauschale von 200€ bzw. 168 € netto bei Stundensätzen von deutlich mehr als 100 € nicht ausreichend. Auch dadurch ist fraglich, ob die benötigte Beratung verfügbar sein wird.
- Dazu kommt auch noch, dass mit Ende August eine relativ kurze Frist gesetzt ist, in der die Bearbeitung der Anträge von 200 Anträgen aus den genannten Komplexitäts- und Kapazitätsgründen schwierig werden wird. Und in dieser kurzen Phase Juli/August ist außerdem noch Urlaubszeit. Auch zu bedenken ist, dass die Antragspflicht für die Überbrückungshilfe III verlängert wurde.
Wie schon zu Beginn gesagt: Die Richtlinie ist klar strukturiert und berücksichtigt alle Aspekte zur Umsetzung der von der politischen Mehrheit gewollten Förderung.
Aber insgesamt fühlen wir uns in unserer kritischen Haltung, die wir ausführlich bereits im April geäußert haben, – LEIDER – sehr bestätigt. Zu unseren Argumenten aus dem April kommt hinzu, dass es aus den genannten Praktikabilitätsgründen höchst unwahrscheinlich ist, dass die 200 Anträge, die aus der Gesamtsumme finanzierbar wären, überhaupt gestellt werden. Wären die 640.000 Euro anderweitig eingesetzt worden, wären nicht nur die 40.000 Euro Bürokratiekosten (plus die Bürokratiekosten bei den Antragstellern selbst und zur Erstellung der Richtlinie) vermeidbar gewesen, sondern wäre auch sichergestellt gewesen, dass die 600.000 Euro Förderung wirklich fließen.
Die politische Mehrheit hat sich für diese Richtlinie und diese Vorgehensweise ausgesprochen, natürlich beugen wir uns dieser demokratischen Entscheidung.
Zustimmen können wir aber dieser Vorlage nicht – da bittet die BfGT um Verständnis – die BfGT wird sich enthalten.